Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 281

§ 281 – Nachversicherung

(1) Sind für den Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge vor dem 1. Januar 1992 gezahlt worden, werden diese Beiträge nicht erstattet. Sie gelten als Beiträge zur Höherversicherung. (2) Soweit nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht Beiträge im Rahmen der Nachversicherung nachzuentrichten waren und noch nicht nachentrichtet sind, gelten sie erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 Satz 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge.

Kurz erklärt

  • Freiwillige Beiträge, die vor dem 1. Januar 1992 gezahlt wurden, werden nicht zurückerstattet.
  • Diese Beiträge zählen als Beiträge zur Höherversicherung.
  • Nach dem alten Recht mussten bestimmte Beiträge nachgezahlt werden.
  • Diese nachzuzahlenden Beiträge gelten erst mit der Zahlung als rechtzeitig entrichtet.
  • Die Regelung bezieht sich auf den Nachversicherungszeitraum.